Terms & Conditions of Sale: Germany (German)

 

DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an jeder anderen Stelle eines Vertrages gelten die folgenden Definitionen:
Allgemeine Geschäftsbe- dingungen bezeichnet diese Allgemeinen Lieferbedingungen;
Anwendbares Recht bezeichnet alle geltenden Gesetze, Vorschriften und sonstigen zwingenden Anforderungen, die auf oder im Zusammenhang mit einem Vertrag anwendbar sind;
Biocair meint die Biocair Germany GmbH, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 99341 eingetragene Gesellschaft;
Biocair-Angebot bezeichnet jedes/jeden in Schriftform von Bio abgegebene/n Angebot, Kostenvoranschlag oder sonstige Kommunikation, welches/r die Erbringung einer Leistung an den Kunden zum Gegenstand hat und diese Leistungen präzisiert und/oder näher beschreibt;
Eigentümer bezeichnet den Eigentümer von Waren;
Empfänger bezeichnet den Eigentümer, Kunden oder eine sonstige Person, an den/die eine Lieferung ausgeführt werden soll;
Kunde bezeichnet die Rechtsperson, die mit Biocair einen Vertrag abgeschlossen hat, nach dem Biocair Leistungen zu erbringen hat;
Kundenbestellung bezeichnet eine - nicht zwingend schriftliche - Anfrage oder Bestellung des Kunden an Biocair zur Erbringung von Leistungen durch Biocair;
Laufzeit bezeichnet die Zeitspanne vom Stichtag bis zur Beendigung des Vertrages gemäß seiner Bestimmungen;
Leistungen bezeichnet Leistungen im Zusammenhang mit Sendungen für Verpackung, Import und Export, Abholung, Lieferung und Transport, die von Biocair an den Kunden zu erbringen sind;
Lieferung meint die Lieferung von Waren, die mit einer von Biocair aufgrund eines bestehenden Vertrages erbrachten oder zu erbringenden Leistung in Zusammenhang stehen;
Partei meint Biocair oder den Kunden, während der Begriff Parteien einen Verweis auf beide bedeutet;
Schriftlich und verwandte Ausdrücke umfassen einen Verweis auf E-Mail, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.
Stichtag meint das in einem Vertrag als solcher bezeichnete Datum oder, bei Fehlen eines solchen Datums, das Datum, für welches Biocair die Ausführung der Leistungen übernommen hat;
USt bezeichnet nach dem anwendbaren Recht zu entrichtende Umsatzsteuer;
Vereinbarte Haftungs-höchstsumme bezeichnet den in Abschnitt 9.4.2 festgelegten Betrag;
Vertrag bezeichnet jeden Vertrag zwischen Biocair und dem Kunden zur Erbringung von Leistungen. Auf einen solchen Vertrag finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendun, so dass jeder Verweis auf den Vertrag automatisch auch einen Verweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet;
Vertrauliche Informationen hat die sich aus Abschnitt 8.1 ergebende Bedeutung;
Waren bezeichnet Waren, Materialien oder sonstige Gegenstände einschließlich der nicht von oder im Namen von Biocair zur Verfügung gestellten Verpackung, die in Zusammenhang mit von Biocair gemäß eines Vertrages zu erbringenden Leistungen stehen;
2. AUFTRAG
2.1 Leistungen. Der Kunde beauftragt Biocair mit der Erbringung von Leistungen gemäß der vertraglichen Bestimmungen, und Biocair stimmt zu, diese Leistungen gemäß dieser Bestimmungen an den Kunden zu erbringen. Eine Abweichung von den Vertragsbestimmungen durch den Kunden oder entgegenstehende Bedingungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von den Parteien unterschrieben werden.
2.2 Anwendung ab Stichtag. Ein Auftrag ist ab dem Stichtag wirksam und damit auf alle von Biocair an den Kunden am oder nach dem Stichtag erbrachten Leistungen anwendbar.

3. LEISTUNGEN ETC.
3.1 Umfang der Leistungen. Der Umfang der von Biocair nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen umfasst die im Biocair-Angebot spezifizierten oder beschriebenen und vom Kunden wie unten dargelegt angenommenen Leistungen oder die von Biocair wie unten dargelegt angenommenen Kundenaufträge sowie andere von den Parteien schriftlich vereinbarte Leistungen.
3.2 Biocair-Angebote.
3.2.1 Biocair kann dem Kunden von Zeit zu Zeit Angebote unterbreiten. Alle Biocair-Angebote gelten als vorbehaltlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht.
3.2.2 Der Kunde kann jedes Biocair-Angebot annehmen oder ablehnen. Der Kunde muss die Annahme Biocair gegenüber zum Ausdruck bringen, und Biocair kann den Kunden auffordern, die Annahme schriftlich zu bestätigen.
3.2.3 Wenn der Kunde ein Biocair-Angebot annimmt, so erbringt Biocair die betreffenden Leistungen vertragsgemäß an den Kunden, und der Kunde ist verpflichtet, seinen ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten hinsichtlich derartiger Leistungen nachzukommen.
3.2.4 Biocair kann allerdings jederzeit vor Annahme des Biocair-Angebots durch den Kunden selbiges widerrufen und der Kunde kann ein Biocair nach einem solchen Widerruf bzw. nach Ablauf einer im betreffenden Biocair-Angebot festgesetzten Frist zur Annahme des Biocair-Angebots durch den Kunden nicht mehr annehmen.
3.3 Kundenaufträge.
3.3.1 Kunden können Biocair gelegentlich Kundenaufträge unterbreiten. Alle Kundenaufträge gelten als vorbehaltlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht.
3.3.2 Biocair kann einen Kundenauftrag annehmen, indem sie dem Kunden die Annahme erklärt oder indem sie mit der Bereitstellung der betreffenden Leistungen beginnt. Wenn Biocair einen Kundenauftrag nicht annehmen möchte, so wird sie dem Kunden dies mitteilen.
3.3.3 Wenn Biocair einen Kundenauftrag annimmt, so wird Biocair die betreffenden Leistungen an den Kunden gemäß der vertraglich vereinbarten Bedingungen erbringen, und der Kunde ist verpflichtet, seinen ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten hinsichtlich derartiger Leistungen nachzukommen.

4. PFLICHTEN DER BIOCAIR
4.1 Leistung. Biocair
4.1.1 führt die Leistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde aus;
4.1.2 überträgt die Leistungen Mitarbeitern, die über ein angemessenes Maß an Kompetenz und Erfahrung verfügen;
4.1.3 wird die Zeit, Aufmerksamkeit, Sachkunde und Fähigkeit auf die Leistungen verwenden, die für die vertragsgemäße Erfüllung angemessenerweise erforderlich sind;
4.1.4 kann die Art der Ausführung der Leistungen bestimmen einschließlich der zu befolgenden Wege, Strecken und Verfahren; und
4.1.5 wird sich in angemessenem Maße bemühen, die Abholung und Zustellung von Lieferungen gemäß der erbetenen oder vereinbarten Abholungs- oder Zustellungszeiten zu veranlassen, übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten.
4.2 Unterauftragsvergabe. Biocair kann die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach eigenem Ermessen an Subunternehmer vergeben. Biocair bleibt jedoch für untervergebene Leistungen verantwortlich, als hätte sie die Leistungen selbst ausgeführt.
4.3 Ausgeschlossene Waren. Biocair ist nicht zur Annahme von Waren verpflichtet, für die die Erbringung von Leistungen gemäß der anwendbaren Gesetze verboten ist.
4.4 Warenkontrolle. Biocair behält sich das Recht zur Kontrolle der Waren vor. Dies umfasst das Recht, die Verpackung der Waren zu öffnen, wenn dies zum Schutz der Interessen der Biocair aus Gründen wie zum Beispiel Adressverifizierung, Zollverfahren, Sicherung beschädigter Waren, Ausschluss potenzieller Risiken durch Versendung der Waren (Trockeneis, biologische Substanzen etc.) geschieht oder wenn der Verdacht besteht, dass die Waren im Widerspruch zum Vertrag stehen.

5. PFLICHTEN DES KUNDEN
5.1 Kooperation. Der Kunde wird
5.1.1 der Biocair zeitnah die von Biocair in Zusammenhang mit den Leistungen benötigten Informationen, Hinweise und Hilfestellungen zur Verfügung stellen. Dies umfasst Informationen, die Biocair über bestimmte Waren benötigt, und auf Verlangen der Biocair auch die Kommunikation mit Dritten wie z.B. Zollbeamten;
5.1.2 der Biocair und ihren Vertretern zeitnah jegliche Mithilfe zur Verfügung stellen, die vernünftigerweise im Zusammenhang mit den Leistungen erforderlich ist;
5.1.3 sicherstellen, dass die versendeten Waren im Einklang mit dem anwendbaren Recht gekennzeichnet sind;
5.1.4 sicherstellen, dass gegebenenfalls eine Sicherheits-/Unbedenklichkeitserklärung für Luftfracht zur Verfügung steht;
5.1.5 sicherstellen, dass ordnungsgemäße Genehmigungen gemäß der Außenhandelsvorschriften (insbesondere Dual-Use Vorschriften) eingeholt werden; und
5.1.6 Biocair zeitnah über potenzielle Transporthindernisse informieren, von denen der Kunde erfährt.
5.2 Folgen mangelnder Kooperation. Wenn und soweit ein Versäumnis der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten durch den Kunden dazu führt, dass Biocair ihren Pflichten nicht nachkommen kann, so haftet Biocair nicht für dieses Versäumnis. Wenn und soweit ein solches Versäumnis des Kunden dazu führt, dass Biocair im Zusammenhang mit dem Erbringen der Leistungen zusätzliche Kosten oder ein Mehraufwand an Zeit und Mühe entstehen, so wird der Kunde einen gemäß der zu diesem Zeitpunkt gängigen Praxis der Biocair entsprechenden zusätzlichen Betrag an Biocair zahlen.
5.3 Informationen über und Verpackung der Waren. Der Kunde garantiert, dass
5.3.1 alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Informationen hinsichtlich der Waren, die Gegenstand einer Leistung sind oder sein sollen, vollständig und richtig sind, soweit dies für die Erbringung der betreffenden Leistung relevant ist. Dies gilt insbesondere für potentielle Gefahrenquellen und jegliche Anforderungen hinsichtlich Temperaturregelung und -überwachung;
5.3.2 er die Biocair im Voraus schriftlich informieren wird, wenn jegliche Waren, die Gegenstand der Leistungen sein sollen, riskant, gefährlich, verderblich oder giftig sind, und dass er detaillierte Hinweise zur sicheren und sachgerechten Handhabung zur Verfügung stellt;
5.3.3 - soweit Waren, die Gegenstand einer Leistung sind oder sein sollen, von einem Dritten, d.h. nicht von Biocair oder ihren Subunternehmern, vorbereitet, verpackt, verstaut, oder gekennzeichnet wurden, bevor die betreffende Lieferung abgeholt wird - diese Arbeiten unter Berücksichtigung der zu erbringenden Leistungen in einer den Waren angemessenen Art und Weise ausgeführt wurden und dass sie insbesondere im Rahmen des anwendbaren Rechts vorgenommen wurden und Gesundheits- und Sicherheitsangelegenheiten ausreichend Rechnung getragen wurde;
5.3.4 - wenn Biocair oder ihr Subunternehmer Waren, die Gegenstand einer Leistung sind oder sein sollen, erhalten, die bereits in einem Container oder einer sonstigen extra für die Güterbeförderung konstruierten Vorrichtung (Transporteinheit) verstaut sind - sich die Transporteinheit in gutem Zustand befindet und für die Beförderung der betreffenden Güter an ihren Zielort geeignet ist; und
5.3.5 er die Biocair im Voraus schriftlich darüber informiert, wenn jegliche Waren eine besondere Behandlung erfordern und/oder unter den Anwendungsbereich gesetzlicher Sonderregelungen fallen.
5.4 Garantien des Kunden. Der Kunde garantiert, dass er Eigentümer der Waren ist oder - wenn er nicht Eigentümer der Waren ist - dass er ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers ist mit der Berechtigung, Biocair mit der Erbringung der betreffenden Leistung hinsichtlich der Waren zu den im Vertrag genannten Bedingungen zu beauftragen.
5.5 Von Biocair bereitgestellte wiederverwendbares Verpackungsmaterial. Wenn Biocair für die Versendung der Waren wiederverwendbares Verpackungsmaterial bereitstellt, so liegt das Risiko des Verlusts und der Beschädigung dieser Verpackung (mit der Ausnahme der normalen Abnutzung) beim Kunden, wenn das Verpackungsmaterial sich nicht im Herrschaftsbereich der Biocair oder ihrer Subunternehmer befindet, und der Kunde wird Biocair auf Verlangen dementsprechend entschädigen.

6. NICHTABNAHME
6.1 Vereinbarung von Abhilfemaßnahmen. Wenn der Empfänger eine Lieferung ganz oder zum Teil nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort abnimmt, so wird Biocair versuchen, den Kunden zu erreichen und zu vereinbaren, was mit der Lieferung geschehen soll. Kosten, die Biocair für weitere Zustellversuche der Lieferung an den Empfänger (oder einen alternativen Empfänger) entstehen, sowie Kosten der Lagerung der betreffenden Waren und Entsorgung der betreffenden Waren (soweit zutreffend) sind vom Kunden zu tragen.
6.2 Sonstige Schritte. Sollten Biocair und der Kunde sich nicht darüber einigen, was mit der oben genannten Lieferung geschehen soll, oder sollte Biocair nicht in der Lage sein, die mit dem Kunden wie vorstehend vereinbarten Schritte auszuführen oder sollte Biocair den Kunden nicht erreichen können, da er nicht verfügbar ist, so ist Biocair berechtigt, auf Kosten des Kunden
6.2.1 nach Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist von 28 Tagen sämtliche Waren zu entsorgen, die von oder im Namen von Biocair für 90 Tage gehalten wurden und die nicht wie vereinbart oder angewiesen geliefert werden können; und
6.2.2 ohne vorherige Ankündigung Waren zu entsorgen, die nach Meinung der Biocair verdorben oder verändert sind oder kurz davor stehen zu verderben oder sich zu verändern, und zwar derart, dass Dritten hierdurch Verluste, Gefahren oder Schäden entstanden sind oder vernünftigerweise erwartet wird, dass diese entstehen können oder dass anwendbares Recht verletzt wird.

7. FINANZIELLES
7.1 Zahlbare Beträge. Die vom Kunden an Biocair für die vertraglichen Leistungen zu zahlenden Beträge sind die im entsprechenden Biocair-Angebot oder Kundenangebot genannten Beträge oder, wenn solche Beträge nicht spezifiziert wurden, die von Biocair gemäß ihrer gewöhnlichen Geschäftspraxis zum jeweiligen Zeitpunkt berechneten Beträge. Die Beträge können Gebühren und Auslagen enthalten. Biocair ist berechtigt, sämtliche Provisionen, Kommissionen, Zuschüsse und sonstige üblicherweise von Spediteuren einbehaltenen oder an sie gezahlten Entgelte einzubehalten und von dem Kunden zu erhalten. Biocair ist außerdem berechtigt, dem Kunden alle sonstigen vom Kunden nach dem Vertrag zu zahlenden Beträge in Rechnung zu stellen.
7.2 Zahlung. Der Kunde zahlt alle zahlbaren Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnungserstellung durch Biocair. Wenn Biocair zustimmt, die vom Kunden nach dem Vertrag zu zahlenden Beträge nicht vom Kunden sondern von einem Empfänger oder Dritten einzuziehen, so bleibt die Haftung des Kunden für die Zahlung dieser Beträge bestehen, und wenn Biocair den Kunden darüber informiert, dass die Beträge vom betreffenden Dritten bei Fälligkeit nicht bezahlt wurden, so zahlt der Kunde den betreffenden Betrag innerhalb von sieben Tagen an Biocair.
7.3 Art und Währung der Zahlung. Der Kunde zahlt sämtliche nach dem Vertrag zur Zahlung an Biocair fällig werdenden Beträge per elektronischer Überweisung auf ein von Biocair angegebene Bankkonto oder auf sonstigem von Biocair vernünftigerweise angegebenen Weg. Die Zahlung erfolgt in Pfund Sterling oder einer anderen in Rechnung gestellten Währung und ist vollumfänglich zu leisten, d.h. ohne Einbehalt oder Abzug aufgrund von Aufrechnung, Gegenforderung, Ermäßigung oder sonstigem Grund.
7.4 Umsatzsteuer. Alle nach diesem Vertrag zur Zahlung an Biocair fällig werdenden Beträge sind Nettobeträge, auf die (für den Fall, dass Biocair gesetzlich zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist) der Kunde zusätzlich die in Rechnungen der Biocair ausgewiesene Umsatzsteuer zu zahlen hat.
7.5 Zahlungsverzug. Ab dem Fälligkeitstag werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem anwendbaren Basiszinssatz p.a. fällig. Die gesetzlichen Verzugsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches finden zusätzlich Anwendung. Biocair behält sich das Recht vor, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
7.6 Aufrechnung/Zurückbehaltung. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Zahlung von fälligen Beträgen durch den Kunden ist nur im Rahmen rechtlich durchsetzbarer oder unbestrittener Forderungen möglich.

8. VERTRAULICHKEIT
8.1 Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Jede Partei stimmt zu, alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln - gleich, ob die Informationen im Rahmen des Vertrages oder vorher und in Erwartung desselben erhalten wurden. Dasselbe gilt für alle sonstigen Informationen, die die eine Partei von der anderen Partei im Laufe der Vertragsdurchführung erhält. Die Parteien vereinbaren weiter, dass sie die proprietären Rechte der jeweils anderen Partei an derartigen Informationen respektieren, sie ausschließlich für die Zwecke oder innerhalb der Maßgabe des Vertrages verwenden und sie lediglich solchen Personen im erforderlichen Umfang offenlegen werden, denen gegenüber diese Offenlegung vernünftigerweise für diese Zwecke notwendig ist. Im Vertrag und vorbehaltlich des Abschnitts 8.2 werden die im vorstehenden Satz genannten Informationen als vertrauliche Informationen bezeichnet. Ohne den Rahmen der vertraulichen Informationen einzuschränken, soll dieser folgendes umfassen: (a) vorbehaltlich Abschnitt 8.2 und als vertrauliche Informationen der Biocair sämtliches Knowhow und sonstige Informationen, die Biocairs Betriebsabläufe, Daten, Kontakte, Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Vertragspartner oder sonstige die Geschäfte der Biocair betreffenden Informationen, die dem Kunden zu irgendeiner Zeit von Biocair offengelegt wurden; und (b) als vertrauliche Informationen beider Parteien die Vertragsbedingungen.
8.2 Bestimmte Informationen, die keine vertraulichen Informationen darstellen. Informationen sind keine vertraulichen Informationen, wenn
8.2.1 eine Partei die Informationen bereits vor Erhalt derselben von der anderen Partei besaß und frei über sie verfügen konnte; oder
8.2.2 sie der empfangenden Partei nachträglich ohne Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wird, der sie nicht direkt oder indirekt von der anderen Partei erlangt hat; oder
8.2.3 sie der Öffentlichkeit ohne Zutun oder Verschulden der empfangenden Partei oder ihrer Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter allgemein zugänglich sind oder werden.
8.3 Zwingende Offenlegung. Wenn und sobald eine Partei davon Kenntnis erlangt, dass sie nach anwendbarem Recht oder auf Anweisung einer zuständigen Behörde verpflichtet sein könnte, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird sie (wenn sie rechtlich hierzu in der Lage ist) die andere Partei hierüber informieren und auf Verlangen und Kosten der anderen Partei diese im zumutbaren Rahmen dabei unterstützen, rechtliche Schritte zur Beschränkung oder Verhinderung der Offenlegung zu unternehmen.
8.4 Verpflichtung zur Übertragung der Geheimhaltungsverpflichtung. Jede Partei wird
8.4.1 dafür Sorge tragen, dass alle Personen, denen sie vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt, Kenntnis von der Geheimhaltungspflicht und Nichtverwendung derartiger Informationen gemäß dieses Abschnitts 8 hat und diese Verpflichtung auf die betreffenden Personen übertragen; und
8.4.2 sich nach besten Kräften bemühen, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durchzusetzen.
Eine Verletzung einer dieser Verpflichtungen durch eine dieser Personen gilt als Vertragsbruch der betreffenden Partei.
8.5 Anwendungszeitraum. Dieser Abschnitt 8 bleibt während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages in Kraft.

9. HAFTUNG, FREISTELLUNG, HÖHERE GEWALT, ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG FÜR ANSPRÜCHE UND VERSICHERUNG
9.1 Haftung. Es gilt das anwendbare Recht und soweit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde richtet sich die Haftung der Biocair nach ADSp 2017 (Abschnitt 22 - Abschnitt 27).
9.2 Freistellung durch den Kunden.
9.2.1 Der Kunde stellt Biocair frei von
9.2.1.1 sämtlichen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schadenersatzansprüchen, Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Auslagen, die der Biocair entstehen: (a) aufgrund ihres Handelns gemäß der Anweisungen des Kunden; oder (b) aus oder in Verbindung mit einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder Garantie oder aufgrund fahrlässigen Handelns des Kunden, seiner Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter; und
9.2.1.2 jeglichen Ansprüchen und Forderungen ungeachtet der Person des Anspruch- oder Forderungsstellers (einschließlich Warenempfänger, Eigentümer oder sonstige Dritte), die über die vertragliche Haftung der Biocair hinausgehen gleich, ob der Anspruch oder die Forderung auf einer Vertragsverletzung oder Fahrlässigkeit oder einem sonstigen Verschulden auf Seiten der Biocair, ihrer Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter beruht und gegen sämtliche Verbindlichkeiten, Verluste, Schadenersatzansprüche, Kosten und Auslagen, die aus oder in Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen oder Forderungen entstehen.
9.2.2 Biocair wird den Kunden ohne schuldhaftes Zögern schriftlich darüber informieren, wenn sie Kenntnis von Umständen, einschließlich Ansprüchen oder Forderungen, erlangt, auf Grund derer sie Freistellung nach Abschnitt 9.2.1 verlangen kann.
9.2.3 Biocair wird sich mit der Handhabung und Lösung aller Umstände, einschließlich Ansprüchen und Forderungen, hinsichtlich derer Biocair Freistellung nach Abschnitt 9.2.1 verlangt, beschäftigen und sie überwachen und sich dabei insoweit mit dem Kunden abstimmen, wie sie es für angemessen hält. Der Kunde wird der Biocair hierzu jede von Biocair vernünftigerweise benötigte Unterstützung zur Verfügung stellen.
9.3 Höhere Gewalt.
9.3.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.3.2 gilt keine Partei als vertragsbrüchig oder haftbar für einen von der jeweils anderen Partei erlittenen Verlust oder Schaden, wenn dieser entsteht als direkte oder indirekte Folge der Unmöglichkeit, Behinderung oder Verzögerung der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die jeweils andere Partei auf Grund von Streik, Aussperrung, Arbeitsunterbrechung, Arbeitsbeschränkungen, Regierungsmaßnahmen, Krieg, Terrorismus, Sturm oder eines anderen Umstandes oder Ereignisses, der/das sich der Kontrolle der betreffenden anderen Partei entzieht („höhere Gewalt“).
9.3.2 Eine von höherer Gewalt betroffene Partei wird
9.3.2.1 die andere Partei umgehend schriftlich über die höhere Gewalt und die tatsächlichen oder erwarteten Auswirkungen informieren; und
9.3.2.2 alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Leistungserbringung wieder aufzunehmen und die Erbringung der betroffenen Pflichten weiterzuführen.
9.3.3 Wenn einer Partei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf Grund von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 28 oder mehr Tagen nicht nachkommen kann, so ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Partei fristlos zu kündigen.
9.4 Zeitliche Beschränkungen für Ansprüche. Jegliche hinsichtlich der Leistungen entstehenden Ansprüche des Kunden gegen die Biocair müssen gegenüber der Biocair schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem der Kunde Kenntnis von dem den behaupteten Anspruch begründenden Umstand oder Ereignis erlangte oder erlangen musste. Wird ein Anspruch nicht auf diese Art gegenüber der Biocair geltend gemacht, so gilt dies als Verzicht und die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn nicht der Kunde nachweisen kann, dass die Einhaltung der Frist für ihn unmöglich war und dass er den Anspruch geltend gemacht hat so schnell es ihm zumutbar war. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird die Biocair in jedem Fall von jeglicher Haftung frei, die in Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung (oder einer Leistung, die hätte erbracht werden sollen) besteht, wenn nicht der betreffende Anspruch innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Ereignisses, auf dem der behauptete Anspruch gegen die Biocair beruht, geltend gemacht wird.
9.5 Versicherung. Biocair wird keine Versicherung für den Kunden abschließen. Auf Wunsch des Kunden kann sich die Biocair jedoch bereiterklären, eine Erhöhung ihrer eigenen Versicherungsdeckung zu veranlassen, soweit sie leistungsrelevante Risiken und Verpflichtungen betrifft und dementsprechende Erhöhungen der vertraglichen Haftungshöchstgrenze zu akzeptieren. Solche Erhöhungen sind nur wirksam, wenn sie von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Biocair schriftlich vereinbart werden und stehen unter dem Vorbehalt des Erhalts der betreffenden Zahlung vom Versicherer an die Biocair im Falle eines Anspruchs (vorausgesetzt, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen zum Erhalt einer solchen Zahlung angestellt hat). Biocair ist berechtigt, dem Kunden die Kosten der betreffenden Erhöhung der Versicherungsdeckung zuzüglich einer angemessenen Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen.

10. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
10.1 Laufzeit. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, es sei denn, er wird gemäß der Vertragsbedingungen gekündigt.
10.2 Kündigung ohne wichtigen Grund. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei kündigen.
10.3 Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für eine Partei insbesondere vor, wenn
10.3.1 die andere Partei eine erhebliche Verletzung einer der Bestimmungen des Vertrages begeht, die im Falle einer heilbaren Verletzung nicht innerhalb von 28 Tagen ab dem Tag der die Verletzung näher bezeichnenden und Abhilfe verlangenden Mitteilung an die verletzende Partei durch diese abgeholfen wurde;
10.3.2 die andere Partei eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages wiederholt verletzt und dabei in einer Art und Weise agiert, die vernünftigerweise nahelegt, dass ihr Verhalten im Widerspruch zu der Annahme steht, dass sie die Absicht oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung besitzt;
10.3.3 ein Beschluss gefasst wird oder eine Anordnung ergeht, der/die die Abwicklung der anderen Partei zum Gegenstand hat;
10.3.4 eine Anordnung für die Bestellung eines Insolvenzverwalters ergeht oder ein Insolvenzverwalter für die andere Partei bestellt wird;
10.3.5 die andere Partei eine Abtretung zu Gunsten ihrer Gläubiger vornimmt, eine freiwillige Vereinbarung mit ihren Gläubigern eingeht oder Gegenstand eines insolvenzrechtlichen Beschlusses wird;
10.3.6 die andere Partei in Liquidation geht (wenn dies nicht zum Zwecke der Verschmelzung oder Sanierung geschieht und in einer Art und Weise von statten geht, dass die daraus entstehende Gesellschaft wirksam zustimmt, an die vertraglichen Pflichten der anderen Partei gebunden zu sein oder in sie einzutreten); oder
10.3.7 die andere Partei alle oder im Wesentlichen alle Geschäfte aufgibt oder dies zu tun droht.
10.4 Nicht abschließende Definition der Vertragsverletzung. Ohne den Anwendungsbereich des Abschnitts 10.3.1 einzuschränken, gilt eine Verletzung der Abschnitte 5.3, 5.4, 7, 8, 9.2, und 12 als wesentliche Vertragsverletzung.

11. FOLGEN DER KÜNDIGUNG
11.1 Entstandene Rechte. Eine Kündigung des Vertrages (gleich, aus welchem Grund) lässt die vor der Kündigung oder vor Geltendmachung eines sonstigen Rechts oder Rechtsbehelfs einer Partei entstandenen Rechte unberührt.
11.2 Fortbestand bestimmter Bestimmungen. Alle Bedingungen des Vertrages, die unter Zugrundelegung ihrer Bedeutung und Wahrung derselben die Beendigung des Vertrages überdauern müssen, bestehen auch nach der Beendigung des Vertrages fort. Dies gilt insbesondere für die Abschnitte 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14.
11.3 Finanzielles. Nach einer Beendigung des Vertrages hat der Kunde sämtliche noch ausstehenden Rechnungen der Biocair für gemäß des Vertrages zahlbare Beträge innerhalb von sieben Tagen zu bezahlen; und der Kunde wird ebenfalls innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum alle von der Biocair nach Kündigung des Vertrages ausgestellten Rechnungen bezahlen.
11.4 Sonstige Folgen. Nach Vertragsbeendigung wird jede der Parteien innerhalb von 14 Tagen alle Dokumente oder Aufzeichnungen (in jeglicher Form) und Materialien, die vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei dokumentieren oder sonst verkörpern, an die jeweils andere Partei zurückgeben oder, wenn die andere Partei dies schriftlich angeordnet hat, zerstören oder löschen. Dessen ungeachtet ist jede Partei berechtigt, diejenigen Dokumente und Aufzeichnungen zurückzubehalten, deren Aufbewahrung gemäß anwendbaren Rechts oder zur Erfüllung anderer Bedingungen des Vertrages erforderlich ist; keine Partei ist zur Löschung von Kopien der Dokumente und Aufzeichnungen verpflichtet, die im Rahmen des Back-Ups ihrer Computersysteme aus Sicherheitsgründen entstanden sind (jedoch sind diese Dokumente und Aufzeichnungen sicher und insbesondere unter Beachtung der der jeweiligen Partei obliegenden vertraglichen Verpflichtung hinsichtlich vertraulicher Informationen aufzubewahren).

12. ABWERBEVERBOT
12.1 Definitionen. In diesem Abschnitt 12 bezeichnet
12.1.1 Schlüsselperson einen Mitarbeiter, der nicht in einer administrativen oder Sekretariats-Funktion angestellt ist und dessen Verlust erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäfte der betreffenden Partei oder gegebenenfalls eines Subunternehmers der betreffenden Partei haben würde; und
12.1.2 maßgeblicher Zeitraum den Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor: (a) der Beendigung des Vertrages, oder, gegebenenfalls; (b) der Vollendung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen.
12.2 Beschränkungen der Abwerbung etc. Keine Partei wird
12.2.1 während der Laufzeit des Vertrages; oder
12.2.2 innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages;
direkt oder indirekt versuchen, eine Schlüsselperson der anderen Partei zu Anstellungszwecken abzuwerben, mit der die erste Partei im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung während des maßgeblichen Zeitraums erheblichen Kontakt oder Umgang hatte. Dasselbe gilt für Schlüsselpersonen eines im Rahmen des Vertrages tätigen Subunternehmers der anderen Partei.

13. SONSTIGES
13.1 Bekanntmachung/Publicity. Biocair ist berechtigt, zu Werbezwecken den Namen des Kunden als ihren Kunden anzugeben. Vorbehaltlich dessen wird keine Partei eine Presseerklärung oder sonstige Bekanntmachung herausgeben oder die Beziehung der am Vertrag beteiligten Parteien sonst publizieren, wenn nicht die andere Partei zuvor schriftlich ihr Einverständnis gegeben hat. Die andere Partei kann diese Zustimmung nach freiem Ermessen geben, vorenthalten oder bedingen.
13.2 Änderungen. Zusätze, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgen und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet wurden (E-Mail ist nicht ausreichend).
13.3 Salvatorische Klausel. Sollte ein Teil des Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so gilt der betreffende Teil des Vertrages als aus dem Vertrag gelöscht, ohne dabei jedoch den restlichen Vertrag zu berühren. In diesem Fall werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln und sich bemühen, wirksame und durchsetzbaren Ersatz für die betreffenden Bestimmungen zu vereinbaren, die das in dem entfernten Vertragsteil ursprünglich von den Parteien Gewollte so gut wie möglich wiedergeben.
13.4 Abtretung.
13.4.1 Die Biocair kann ihre Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag an jede Person abtreten, an die sie alle oder im Wesentlichen alle ihre Geschäfte und Vermögensgegenstände überträgt.
13.4.2 Vorbehaltlich des Abschnitts 13.4.1 kann eine Partei ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei (die nicht unangemessen vorzuenthalten oder zu verzögern ist) abtreten.
13.4.3 Der Vertrag wird für jeden berechtigten Zessionar einer Partei rechtsverbindlich und bleibt zu seinen Gunsten wirksam.
13.5 Mitteilungen.
13.5.1 Jede nach diesem Vertrag abzugebende Mitteilung bedarf der Schriftform und ist der empfangenden Partei entweder persönlich oder per Kurier an ihrer Adresse, per Faxübertragung an ihre Faxnummer oder per E-Mail an ihre E-Mail Adresse, die jeweils im Vertrag niedergelegt oder sonst von der betreffenden Partei der anderen Partei schriftlich mitgeteilt wird, zuzustellen.
13.5.2 Eine Mitteilung gilt als ordnungsgemäß empfangen: (a) bei persönlicher Zustellung mit Hinterlassen an der Adresse des empfangenden Partei zu Händen eines Geschäftsführers oder Mitarbeiters der empfangenden Partei, der der mitteilenden Partei bekannt ist; oder (b) im Falle der Übersendung durch Fax um 9.00 Uhr des nächsten Werktages (am Ort des Empfängers) nach dem Versand zu Händen eines oben beschriebenen Geschäftsführers oder Mitarbeiters und Erhalt eines ordnungsgemäßen Übertragungsberichts; oder (c) bei Zustellung durch Kurier zu Händen eines oben beschriebenen Geschäftsführers oder Mitarbeiters im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung des Kuriers; oder (d) bei Versand durch E-Mail um 9.00 Uhr des nächsten Werktages (am Ort des Empfängers) nach Absenden der E-Mail an die Adresse eines oben beschriebenen Geschäftsführers oder Mitarbeiters, wenn der Empfang bestätigt ist (auf beliebigem Weg).
13.5.3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts 13.5 gelten nicht für die Zustellung jeglicher Verfahrens- oder sonstiger Dokumente in gerichtlichen Verfahren.
13.6 Gesamtvereinbarung. Der Vertrag ersetzt alle früheren oder zur gleichen Zeit bestehenden Vereinbarungen, Verpflichtungen, Versprechen und Absprachen zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand und stellt die von den Parteien getroffene Gesamtvereinbarung hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar. Ohne die Bedeutung des vorstehenden Satzes einzuschränken haben Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem vom Kunde abgegebenen Kundenangebot oder vom Kunden angenommenen Biocair-Angebot oder einem sonstigen vom Kunden ausgestellten Dokument enthalten sind oder auf die darin verwiesen wird keine Wirkung. Nur ausdrücklich in diesem Vertrag dargelegte Bestimmungen oder Bedingungen sind Teil des Vertrages.
13.7 Kosten. Außer in dem Maße, in dem ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei ihre eigenen mit der Vorbereitung, Verhandlung und Durchführung des Vertrages zusammenhängenden Kosten und Auslagen.

14. GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
14.1 Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten und Ansprüche, die aus ihm hervorgehen oder mit ihm oder dem Vertragsgegenstand oder seiner Errichtung in Zusammenhang stehen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Gerichtsbarkeit. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Darmstadt, Deutschland.
14.3 Die englische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht im Falle eines Widerspruchs zwischen den beiden Versionen vor, sofern dem Kunden eine deutsche und eine englische Version ausgehändigt wurden.